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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.2014
Aktenzeichen: 13 K 1365/12 E

Schlagzeile:

Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen

Schlagworte:

Immobilienfonds, Nachhaftung, Nachträgliche Schuldzinsen, Schuldzinsen, Vermietung, Werbungskosten, Zinsanteil

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Zinszahlungen wegen der Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (GbR) können als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund: Der Kläger hatte sich im Jahr 1990 mit einer Einlage von 100 TDM an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Unternehmensgegenstand war die (überwiegend fremdfinanzierte) Instandsetzung und Modernisierung sowie die nachfolgende Vermietung eines Mietshauses. Nachdem sich die Grundstücksgesellschaft mit den Finanzierungsraten in Verzug befunden hatte, veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil im Jahr 2003 und zahlte der Erwerberin einen Ablösebetrag von 4 T€. Nach Kündigung des Darlehensvertrags nahm die finanzierende Bank den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung in Anspruch, woraufhin dieser im Jahr 2009 insgesamt rund 156 T€ zahlte. Den begehrten Abzug dieser Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage (teilweise) stattgegeben. Die Zahlungen stellten nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der Zinsanteil betroffen sei. Denn das Darlehen sei zur Instandhaltung und Modernisierung der - später vermieteten - Immobilie verwendet worden. Gleiches gelte für die aufgelaufenen Prozesszinsen. Insgesamt seien rund 81 T€ abzugsfähig.

Der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils und die damit verbundene anteilige Veräußerung der Immobilie (Übertragung von Bruchteilseigentum) nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten nachträgliche Schuldzinsen grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist für private Veräußerungsgeschäfte weiter als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH eingelegt worden.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 42/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2015)
Zinszahlungen wegen der Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft (GbR) als nachträgliche Werbungskosten - Ist der Einkunftszusammenhang gewahrt, wenn nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer GbR-Beteiligung (Grundstücksanteil und Schulden) eine Nachhaftung nach § 736 Abs. 2 BGB i.V. mit § 160 HGB wegen nicht fristgerechter Bedienung einer Darlehensverbindlichkeit geltend gemacht wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; BGB § 736 Abs 2; HGB § 160
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 (13 K 1365/12 E)

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