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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2014
Aktenzeichen: 7 K 451/14 E

Schlagzeile:

Keine Zinserträge aus gestundeter Kaufpreisforderung

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Kaufpreisforderung, Leistungsaustausch, Stundung, Tilgungsanteil, wiederkehrende Zahlung, Zinsanteil, Zinserträge

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen.

Hintergrund: Die Beteiligten stritten über das Vorliegen steuerpflichtiger Kapitalerträge. Die Kläger verkauften ein Wohngrundstück mit einem Verkehrswert von 393 T€ an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Die Erwerber verpflichteten sich, im Gegenzug auf die Dauer von 31 Jahren monatlich 1 T€ (insgesamt 372 T€) an die Kläger zu zahlen. Die Höhe der Rate ist an die Entwicklung des Preisindexes gekoppelt. Das beklagte Finanzamt teilte den Jahresbetrag von 12 T€ in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil in Höhe von rund 5 T€ der Einkommensbesteuerung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen enthielten keinen - pauschalierten - Zinsanteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien Kaufpreisraten zwar in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen, wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung länger als ein Jahr gestundet werde. In neueren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof jedoch festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen.

Dem schließe sich das Finanzgericht Düsseldorf an. Der Versteuerung des - fiktiven - Zinsanteils stehe das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Die insgesamt zu leistenden Zahlungen entsprächen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Zudem orientiere sich die Höhe der vereinbarten Raten am Wert des Grundstücks.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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