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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Aktenzeichen: 4 K 488/14 Erb

Schlagzeile:

Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige bei der Schenkungsteuer erneut auf dem europäischen Prüfstand

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, EU-Recht, Freibetrag, Kapitalverkehrsfreiheit, Schenkungsteuer, Vorabentscheidungsersuchen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Frage der Vereinbarkeit des schenkungsteuerlichen Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige mit europäischem Recht erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Hintergrund: Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Die Klägerin war zu 1/2 Miteigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Diesen Anteil übertrug sie wiederum zu je 1/2 auf ihre Töchter und verpflichtete sich dazu, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt für beide Erwerbe Schenkungsteuer in Höhe von jeweils 146.509 € fest und berücksichtigte dabei den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 €. Hingegen begehrt die Klägerin die Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 400.000 €.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob die Freibetragsregelung für beschränkt Steuerpflichtige mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Vera Mattner“, wonach unbeschränkt Steuerpflichtige und beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln sind, wäre der Klage stattzugeben.

Zwar habe der Gesetzgeber als Reaktion auf dieses Verfahren die Möglichkeit geschaffen, den Vermögensanfall auf Antrag des Steuerpflichtigen insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne das Bestehen einer Wahlmöglichkeit für sich allein die Rechtswidrigkeit eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren Systems jedoch nicht heilen. Daher spreche vieles dafür, dass die Antragsmöglichkeit an der Unionsrechtswidrigkeit nichts ändere, zumal der niedrigere Freibetrag automatisch angewendet werde, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keinen Antrag stelle. Im Übrigen bestünden europarechtliche Zweifel im Hinblick auf das gesetzliche Wahlrecht selbst, da es z.B. mit einer Berücksichtigung von Vor- und Nacherwerben innerhalb von 20 Jahren – und nicht wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zehn Jahren – einhergehe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren, C-479/14 (Aufnahme in die Datenbank am 4.11.2014)
Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 22.10.2014 zu folgender Frage:
Ist Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, auch dann entgegensteht, wenn eine andere Regelung des Mitgliedstaats vorsieht, dass auf Antrag des Schenkungsempfängers der höhere Freibetrag - unter Einbeziehung aller von dem Schenker anfallenden Erwerbe zehn Jahre vor und zehn Jahre nach der Ausführung der Schenkung - zur Anwendung kommt?
ErbStG § 2 Abs 3; ErbStG § 14; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2; ErbStG § 16 Abs 2; ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3; AEUV Art 63 Abs 1; AEUV Art 65; ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2014 (4 K 488/14 Erb)

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