|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.09.2014 |
| Aktenzeichen: | IX R 43/13 |
|
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.09.2013 |
| Aktenzeichen: | 3 K 230/13 |
|
Schlagzeile: |
Teilabzugsverbot bei der Ermittlung des Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft
|
Schlagworte: |
Anteil, Anteilsveräußerung, Auflösung, Auflösungsverlust, Kapitalgesellschaft, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Teilabzugsverbot, Veräußerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Wesentliche Beteiligung, Zuschuss
|
Wichtig f�r: |
Kapitalgesellschaften
|
Kurzkommentar2: |
Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust – Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG)
1. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.
2. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß.
3. Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a,
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4,
§ 52 Abs. 8a Satz 3

