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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2014
Aktenzeichen: 12 K 1073/14 E

Schlagzeile:

Benzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar

Schlagworte:

1%-Regelung, Benzinkosten, Dienstwagen, Fahrtenbuch, Fahrtenbuch-Methode, Firmenwagen, Privatnutzung, Tanken, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die von einem Arbeitnehmer selbst getragenen Betriebskosten (z.B. Tanken auf eigene Rechnung) für einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen sind nicht nur bei der Bewertung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuch-Methode, sondern auch bei der 1 %-Methode als Werbungskosten abziehbar. Das gilt im Ergebnis sowohl bei den Kosten für betriebliche, als auch für private Fahrten.

Hintergrund: Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten PKW-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.
Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die PKW-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gelistet:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 2/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2015)
Sind bei Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.12.2014 (12 K 1073/14 E)

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