Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 34/12 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 468/11 |
Schlagzeile: |
Keine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums bei Umsatzsteuervorauszahlungen im IV. Quartal
Schlagworte: |
IV. Quartal, kurze Zeit, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlung, Verlängerung, Zehn-Tage-Zeitraum
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Als "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Eine Verlängerung des Zehn Tage Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
EStG § 11
UStG § 18
AO § 108
BGB § 193