Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2014 |
Aktenzeichen: | X R 13/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2013 |
Aktenzeichen: | 10 K 829/11 E |
Schlagzeile: |
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
Schlagworte: |
Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Wohnung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige PKW-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist – abweichend von § 12 AO – bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).
3. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
AO § 12