Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2014 |
Aktenzeichen: | 10 K 798/14 |
Schlagzeile: |
Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Außergewöhnliche Belastungen, Beamte, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Verbeamtete Arbeitnehmer können die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das Finanzgericht abgelehnt.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen, z.B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.
Der 10. Senat hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die „fiktiven“ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.
In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 75/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2015)
Ist es (insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Nr. 11 EStG und mit Altersvorsorgeaufwendungen, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden können) von Verfassungs wegen geboten, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33 Abs 3; GG Art 3 Abs 1; EStG § 3 Nr 11; EStG § 10
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 24.11.2014 (10 K 798/14)