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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2014
Aktenzeichen: VIII R 16/11

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2011
Aktenzeichen: 8 K 4450/08

Schlagzeile:

Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften (Gesangsgruppe)

Schlagworte:

Abfärberegelung, Abfärbewirkung, Bagatellgrenze, Gesangsgruppe, Gewerbesteuer, Merchandising-Artikel

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Hintergrund: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Der BFH hat im Streitfall die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen.

Hinweis: Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.
Siehe:
- Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 6/12 -
- Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 41/11 –

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