Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 21/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2012 |
Aktenzeichen: | 7 K 4640/09 E |
Schlagzeile: |
Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH
Schlagworte: |
Altersversorgung, Arbeitgeberanteil, Rentenversicherung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Renten-versicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
AO §§ 85, 88