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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2015
Aktenzeichen: VIII R 41/11

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2011
Aktenzeichen: 3 K 447/10

Schlagzeile:

Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften (Werbeagentur)

Schlagworte:

Abfärbewirkung, Bagatellgrenze, Gewerbesteuer, Werbeagentur

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer GbR

Die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR führt zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 € übersteigen.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Hintergrund: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Der BFH hat im Streitfall die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

Hinweis: Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.
Siehe:
- Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 6/12 -
- Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 16/11 -

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