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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2015
Aktenzeichen: 1 K 1523/14 U

Schlagzeile:

Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Schlagworte:

Ein-Mann-GmbH, Existenzgründung, GmbH, Gründung, Neutralitätsprinzip, Umsatzsteuer, Vorgründungsgesellschaft, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit ist die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Hintergrund: Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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