Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 36/13 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 2111/09 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Mitunternehmeranteil, Tarifbegünstigung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Normen:
EStG § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 3