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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2014
Aktenzeichen: IV R 57/11

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2011
Aktenzeichen: 15 K 10217/09

Schlagzeile:

Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Gesamtplan, Gesamtplan-Rechtsprechung, Mitunternehmer, Stille Reserven, Tarifbegünstigung, wesentliche Betriebsgrundlagen

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.

Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
AO § 42, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

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