Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2014 |
Aktenzeichen: | II R 41/12 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2011 |
Aktenzeichen: | 3 K 3074/06 B |
Schlagzeile: |
Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten
Schlagworte: |
Erlass, Grundsteuer, Leerstand, Sanierungsgebiet, Umbau, Wertfortschreibung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vertretung des Leerstands eines Gebäudes
1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
GrStG § 33