Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2014 |
Aktenzeichen: | VII R 32/13 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.05.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 3328/10 |
Schlagzeile: |
Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen
Schlagworte: |
Insolvenz, Insolvenzmasse, Steuererstattung, Vermögen, Vorauszahlung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH)).
2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.
AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2
InsO § 32
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b, § 582