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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2014
Aktenzeichen: 1 K 3541/12

Schlagzeile:

Keine Aufteilung von Kosten für Feier aus doppeltem Anlass

Schlagworte:

Aufteilung, Berufsexamen, Examen, Feier, Geburtstag, Prüfung, Steuerberater, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Steuerberater

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Hintergrund: Im Streitfall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger habe innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat unter dem Aktenzeichen VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 46/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2014)
Sind Aufwendungen für eine Feier anlässlich des 30. Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater ("Doppelanlass") unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 anteilig als Werbungskosten abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 19.3.2014 (1 K 3541/12)

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