Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2015
Aktenzeichen: 6 K 2540/14

Schlagzeile:

Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer ist nicht tageweise zu ermitteln

Schlagworte:

Arbeitslohn, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Ermittlung, Fahrtenbuch, Geldwerter Vorteil, Haftung, Privatnutzung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs ist für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht.

Hintergrund: Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung.

Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

Die Entscheidung des 6. Senats befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt.

Seiner Ansicht nach ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen.

Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid sei rechtmäßig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen