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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.2014
Aktenzeichen: VIII R 22/11

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2009
Aktenzeichen: 11 K 3053/06

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei mittelbarer Anteilseignerstellung

Schlagworte:

Anteilseigner, Geldentnahme, Körperschaftsteuer, Nahestehende Person, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a

Der BFH geht auf folgende Punkte ein:
– Verdeckte Gewinnausschüttungen bei mittelbarer Anteilseignerstellung
– Nahestehende Person ist kein Anteilseigner
– Annahme der Veranlassung einer Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis bei widerrechtlichen eigenmächtigen Geldentnahmen
– Unterlassene Beiladung von Gesellschaftern einer GmbH i.G.

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