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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2015
Aktenzeichen: IV R 29/12

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2012
Aktenzeichen: 15 K 3929/10

Schlagzeile:

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Schlagworte:

Aktivierung, Anschaffungskosten, Bilanzierung, Gesamthandsbilanz, Instandhaltung, Korrespondierende Bilanzierung, Personengesellschaft, Rückstellung, Sonderbilanz, Verpachtung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet.

2. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2
BGB § 581 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2

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