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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2014
Aktenzeichen: I R 76/12

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2012
Aktenzeichen: 2 K 31/11

Schlagzeile:

Übergangregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren sind verfassungsgemäß

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren, Eigenkapital, EK 02, Gleichheitssatz, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuererhöhung, Nachbelastung, Rückwirkung, Übergangregelung, unechte Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Wohnungswirtschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

- Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02
- Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs. 5 und 6 sowie von § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008


1. Die durch das JStG 2008 eingeführte pauschale und ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 (§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008) geht zwar mit einer unechten Rückwirkung einher; die bloße Erwartung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf eines 15- bzw. später 18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung vermieden werden kann, begründet aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

2. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, begründet zwar eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Diese Besserstellung wird jedoch von sachlichen Gründen getragen und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Der unterschiedslose Einbezug sog. finanzschwacher Unternehmen in die Körperschaftsteuererhöhungsregelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 wird wiederum von sachlichen Gründen getragen und verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 5, 6

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