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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2015
Aktenzeichen: VII R 12/14

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 3 K 649/12

Schlagzeile:

Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

Schlagworte:

Berufsrecht, Hausverwalter, Hilfeleistung in Steuersachen, Vorarbeiten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung.

Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

AO § 80 Abs. 5
StBerG § 4 Nr. 4

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