Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2015 |
Aktenzeichen: | VII R 50/13 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2013 |
Aktenzeichen: | 14 K 3916/10 |
Schlagzeile: |
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von Schamotte
Schlagworte: |
Energiesteuer, Herstellung, Schamotte, Steuerentlastung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Gewinnung von Ton – auch in gebrannter Form – und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt.
2. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die Klasse DI 26.26 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzureihen, weil in dieser Klasse andere gebrannte mineralische Stoffe (Dolomit und Gips) ausdrücklich genannt sind, denn eine Regelungslücke liegt nicht vor.
3. Zur Anwendung und Auslegung der Klassifikation der Wirtschaftszweige kann das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken herangezogen werden.
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
FGO § 76
Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4