Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2015 |
Aktenzeichen: | V R 28/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 1886/11 |
Schlagzeile: |
Änderungen gegenüber Dritten nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Schlagworte: |
Änderung, Beteiligung, Dritte, Einspruchsführer, Festsetzungsfrist, Hinzuziehung, Verfahrensrecht, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Zur Beteiligung eines Dritten i.S. von § 174 Abs. 5 AO
1. Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO als Einspruchsführer oder Hinzugezogener hinaus ist ein Dritter auch dann an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat.
2. Keine eigene verfahrensrechtliche Initiative in diesem Sinne entwickelt, wer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH in ein von dieser betriebenes Verfahren eingeschaltet war und dadurch von bevorstehenden Korrekturen Kenntnis gehabt und diese tatsächlich vorbereitet hat.
3. Die Kenntnis, die ein Mitgesellschafter und Mitgeschäfts-führer einer GmbH von den Korrekturen im Verfahren der GmbH erlangt, kann ihm nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in seinem eigenen Besteuerungsverfahren entgegen gehalten werden.
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 1 und 2, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 4, § 174 Abs. 4 und 5, § 355 Abs. 1, § 359, § 360
FGO § 57