Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.01.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 85/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2013 |
Aktenzeichen: | 12 K 84/12 |
Schlagzeile: |
Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Krankheit, Nachweis, Psychotherapie, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen setzt im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraus, dass die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise erbracht werden.
2. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden
EStG § 33
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2