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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.02.2015
Aktenzeichen: VIII R 4/12

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2011
Aktenzeichen: 11 K 1189/09

Schlagzeile:

Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus Genussrechten

Schlagworte:

Einnahme, Entschädigung, Genussrecht, Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinn, Vermögensebene

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Wird dem Inhaber von Genussrechten, die keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermitteln, ein Entgelt dafür gewährt, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, handelt es sich um eine gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung und nicht um einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 EStG.

2. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG, nach der die Grundsätze für die Besteuerung von Finanzinnovationen auf Genussrechte der vorliegenden Art nicht anwendbar sind, schließt die Besteuerung einer Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht aus, da diese durch die entgehenden Einnahmen veranlasst ist und eindeutig nicht der Vermögensebene angehört.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5, § 23

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