Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.2015 |
Aktenzeichen: | XI R 43/11 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2011 |
Aktenzeichen: | 13 K 4121/07 |
Schlagzeile: |
Aufteilung einer rechtsirrtümlich ohne Umsatzsteuer vereinbarten Gegenleistung
Schlagworte: |
Aufteilung, Drittwirkung, Entgelt, Gegenleistung, Haftung, Steuerfestsetzung, Umsatzsteuer, Vorbehalt der Nachprüfung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4
Das BFH Urteil befasst sich zudem mit dem folgenden Thema:
Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der diesbezügliche Leitsatz lautet:
1. Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist.
AO § 34, § 35, § 69, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 164, § 166, § 171 Abs. 3, § 233a Abs. 3, § 238