Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2015 |
Aktenzeichen: | III R 19/14 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2014 |
Aktenzeichen: | 14 K 2405/13 |
Schlagzeile: |
Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
Schlagworte: |
Aufenthaltstitel, Ausländer, Aussetzung, Bundesverfassungsgericht, Freizügigkeit, Kindergeld, Klage, Musterverfahren, Rückwirkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.
Normen:
EStG § 62 Abs. 2, § 66
AufenthG § 28, § 4
FGO § 74
Hinweis:
Der BFH befasst sich auch mit folgendem Aspekt:
Aussetzung des Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren