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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2015
Aktenzeichen: 7 K 2471/12

Schlagzeile:

Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer

Schlagworte:

Familienstiftung, Kapitalverkehrsfreiheit, Schenkungsteuer, Schweiz, Zuwendung, Zwischenberechtigte

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person ist als Schenkung unter Lebenden zu versteuern.

Hintergrund: Die Klägerin, eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ihrer Satzung Angehörige der Familie Y einmalig „in jugendlichen Jahren“ finanziell unterstützen. Sie zahlte 2011 einem 29 Jahre alten, ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie Y mit Wohnsitz in Deutschland einen Geldbetrag aus. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Beschenkten, die Schenkungsteuer zu zahlen.

Nach Auffassung des 7. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg stellt die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y eine Schenkung unter Lebenden dar. Einerseits sei die Zuwendung der Klägerin an diesen satzungswidrig gewesen. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y sei nicht „in jugendlichen Jahren“ erfolgt. Die satzungswidrige Vermögenszuwendung führe zur Steuerpflicht. Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Werde dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, sei dieser Zwischenberechtigter.

Der Begriff des Zwischenberechtigten umfasse alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts sei ein Oberbegriff. Er setze nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit fehle. Er umfasse ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger und damit die Klägerin. Diese Auslegung verstoße nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Klägerin werde jedoch im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet. Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung werde in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliege bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen sei es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen. Die Sachverhalte seien vergleichbar.

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