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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.02.2015
Aktenzeichen: I R 5/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2012
Aktenzeichen: 15 K 91/12 F

Schlagzeile:

Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

Schlagworte:

Feststellungsverjährung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Verfahrensrecht, Verlust, Verlustfeststellungsbescheid, Verlustvortrag, Vortrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.).

Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig.

Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt; die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter.

Normen:
GewStG 2002 n.F. § 10a Satz 6, § 35b Abs. 2 Satz 4
EStG 2002 n.F. § 10d Abs. 4 Satz 6
AO § 181 Abs. 5

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