Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2015 |
Aktenzeichen: | I R 5/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2012 |
Aktenzeichen: | 15 K 91/12 F |
Schlagzeile: |
Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
Schlagworte: |
Feststellungsverjährung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Verfahrensrecht, Verlust, Verlustfeststellungsbescheid, Verlustvortrag, Vortrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.).
Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig.
Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt; die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter.
Normen:
GewStG 2002 n.F. § 10a Satz 6, § 35b Abs. 2 Satz 4
EStG 2002 n.F. § 10d Abs. 4 Satz 6
AO § 181 Abs. 5