Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | I R 44/14 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2014 |
Aktenzeichen: | 6 K 324/12 |
Schlagzeile: |
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss
Schlagworte: |
Bilanzierung, Einlage, Passivierungsverbot, Rangrücktritt, Tilgung, Überschuldung, Verbindlichkeit, Wegfallgewinn
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 30. November 2011 I R 100/10).
2. Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (insoweit Abkehr vom Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 100/10).
EStG 2002 § 5 Abs. 2a
AktG § 158
HGB § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 268 Abs. 1 und § 275 Abs. 4