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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: II R 9/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2013
Aktenzeichen: 3 K 2591/11 EW

Schlagzeile:

Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung

Schlagworte:

Deckhengsthaltung, Einheitsbewertung, Flächenschlüssel, Land- und Forstwirtschaft

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.

Normen:
BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 1a, § 62 Abs. 1

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