Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2015 |
Aktenzeichen: | III R 54/13 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2013 |
Aktenzeichen: | 8 K 8130/12 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld bei Überschreitung des viermonatigen Übergangszeitraums zwischen Ausbildung und Wehrdienst
Schlagworte: |
Ausbildung, Kindergeld, Übergangszeit, Übergangszeitraum, Wehrdienst
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Norm:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b