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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: II R 34/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2013
Aktenzeichen: 3 K 1309/12 Erb

Schlagzeile:

Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Freigebige Zuwendung, Kommanditanteil, Mitunternehmer, Nießbrauchsvorbehalt, Übertragung

Wichtig für:

Kommanditgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird.

2. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1

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