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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Aktenzeichen: I R 69/13

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2013
Aktenzeichen: 3 K 2356/12

Schlagzeile:

Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen bei in der Schweiz beschäftigtem Grenzgänger

Schlagworte:

Grenzgänger, Härteausgleich, Lohnsteuer, Schweiz

Wichtig für:

Grenzgänger, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeit-nehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind.

Anschluss an BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 299/57 U und vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger.

Normen:
EStG 2009 § 25 Abs. 1, § 46 Abs. 3 und 5
EStDV 2000 § 70
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1

Hinweis: Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 4. März 2015 als NV-Entscheidung abrufbar.

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