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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2015
Aktenzeichen: VII R 11/14

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2014
Aktenzeichen: 7 K 566/12

Schlagzeile:

Keine Steuerentlastung für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten Kraftstrom

Schlagworte:

Flachglasherstellung, Glas, Glaswaren, Kraftstrom, Kühlung, Steuerentlastung, Stromsteuer, Wärme, Wärmebehandlung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungsprozesse in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F. bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Erzeugnisse und somit auch auf Glas und Glaswaren.

2. Da nur solche Prozesse steuerlich begünstigt sind, bei denen Strom zur Erzeugung von Wärme eingesetzt wird, kommt eine Steuerentlastung für den in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung verwendeten Strom nicht in Betracht.

StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 3
RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

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