Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | VIII R 29/13 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 2910/10 |
Schlagzeile: |
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Auflösung, Gewinngrenze, Investitionsabzugsbetrag
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.
Norm:
EStG § 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008