Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2015 |
Aktenzeichen: | I R 29/14 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2014 |
Aktenzeichen: | 6 K 4087/11 F |
Schlagzeile: |
Sperrwirkung durch Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber Einkünftekorrektur bei Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern
Schlagworte: |
Abschreibung, Außensteuerrecht, Darlehen, DBA-Großbritannien, dealing at arm’s length, Doppelbesteuerungsabkommen, Fremdvergleich, Konzern, Konzernrückhalt, Korrektur, Sicherheiten, Sperrwirkung, Teilwert, Teilwertabschreibung, Werthaltigkeit
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern
1. Aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern kann es fremdvergleichsgerecht sein, bei einer Darlehensgewährung zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 24/97). Der Konzernrückhalt lässt jedoch keinen Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochtergesellschaft und damit die Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs aus dem gewährten Darlehen zu (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort unter 3.).
2. Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm’s length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. IV DBA Großbritannien 1964) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier: nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das StVergAbG vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: englischen) Tochtergesellschaft in (ggf.) fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort unter 3.). Die fehlende Besicherung schlägt sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. Dezember 1994 I R 65/94).
AStG (i.d.F. bis zur Änderung durch das StVergAbG vom 16. Mai 2003) § 1 Abs. 1 und Abs. 4
DBA-Großbritannien 1964 Art. IV
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2