Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2015 |
Aktenzeichen: | II R 52/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 2972/12 Erb |
Schlagzeile: |
Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers
Schlagworte: |
Erblasser, Formunwirksamkeit, Schenkungsteuer, Zuwendender
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 518