Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 121/14 |
Schlagzeile: |
Darlehen an insolvenzgefährdete Schwester-Gesellschaft
Schlagworte: |
Besserungsschein, Darlehen, Fremdvergleich, Insolvenz, Sicherheit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Gewährt eine Gesellschaft ihrer insolvenzgefährdeten Schwester-Gesellschaft ein Darlehen, muss dieser Darlehensvertrag – zum einen – klar und eindeutig im Voraus schriftlich fixiert worden sein, damit der Vertrag steuerlich anerkannt werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn das Darlehen zunächst durch die Muttergesellschaft gezahlt wurde und das Darlehen später erst auf die Gesellschaft übertragen wird und der Geschäftsführer der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin derselbe ist.
Gegen die – zum anderen – erforderliche Fremdüblichkeit des Darlehensvertrages spricht insbesondere, wenn der Darlehensvertrag bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einen Zinsverzicht mit Besserungsschein enthält, keine Sicherheiten vereinbart bzw. trotz der Vereinbarung nicht gestellt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.