Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2015
Aktenzeichen: 4 K 1563/15 E

Schlagzeile:

Studienentgelte für eine private Fachhochschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Schlagworte:

Fachhochschule, Hochschule, Privatschule, Schule, Sonderausgaben, Studienentgelt, Studiengebühr, Studium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Hintergrund: Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.

Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stelle keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kämen hierfür nur solche Privatschulen, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen, in Betracht. Dies seien nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten, nicht aber Fachhochschulen. Sie seien nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund stehe.

Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, stehe dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittele auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 32/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
Sind Studienentgelte für ein Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der durch das JStG 2009 reformierten Fassung zu berücksichtigen? Ist der im Gesetz verwendete Begriff "Schule" einschränkend so zu interpretieren, dass hierunter nur allgemeinbildende Schulen, nicht aber Hochschulen - einschließlich Fachhochschulen - fallen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 1 Nr 9
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 14.8.2015 (4 K 1563/15 E)

zur Suche nach Steuer-Urteilen