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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: I R 16/14

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2014
Aktenzeichen: 1 K 385/11

Schlagzeile:

Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht

Schlagworte:

Doppelbesteuerung, Ehegattensplitting, Einkunftsgrenze, Grundfreibetrag, Splitting, Steuerpflicht, Wahlrecht, Wesentlichkeitsgrenze, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Einstufige und gemeinsame Prüfung der Einkunftsgrenzen

Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 2009) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (gegen R 1 EStR 2012).

Normen:
EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
DBA-Österreich 2000 Art. 18 Abs. 1 und 2

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