Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.06.2015 |
Aktenzeichen: | 2 V 74/15 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Business-Clubs als Betriebsausgaben
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Business-Club, Mitgliedschaft, Repräsentanz
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Business-Clubs, die ihren Mitgliedern neben der Möglichkeit zur geschäftlichen Kontaktanbahnung und -pflege ein umfangreiches Programm mit Freizeitcharakter bieten, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da die berufliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft untrennbar miteinander verwoben sind, ist eine Aufteilung der Aufwendungen regelmäßig unmöglich.
Aufwendungen für Wohnungen, die ein Unternehmensberater neben seinen Büroräumen als sog. "Repräsentanzen" zur Nutzung für Beratungs- und Auftragsanbahnungsgespräche anmietet, sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die (ausschließliche) betriebliche Nutzung der Wohnungen nachgewiesen wird.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.