Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 32/15 |
Schlagzeile: |
Versteuerung von Versorgungsleistungen bei teilweiser Abtretung an geschiedene Ehefrau
Schlagworte: |
Abtretung, Altersversorgung, außergewöhnliche Belastungen, betriebliche Altersversorgung, Negativer Arbeitslohn, Sonderausgaben, Versorgungsausgleich, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungs-leistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern.
Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als negativer Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt ebenso wenig in Betracht wie eine abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege nach § 163 AO.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.