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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2015
Aktenzeichen: II R 33/14

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2014
Aktenzeichen: 2 K 169/13

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe

Schlagworte:

Aufwandsteuer, Gleichheitssatz, Hamburg, Hotel, Kultur- und Tourismustaxe, Strukturelles Vollzugsdefizit, Tourismusabgabe, Übernachtung, Umsatzsteuer, Vollzugsdefizit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.

Hintergrund: Mit zwei Urteilen vom 15. Juli 2015 (II R 32/14 und II R 33/14) hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist.

Bei den Abgaben nach diesen Gesetzen handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern, die nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben anfallen, nicht aber für berufsbedingte Übernachtungen. Die Verfahren wurden von zwei Hotelbetreibern aus Bremen und Hamburg geführt. Beide hatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Steuer für Beherbergungsleistungen bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Der BFH ging in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein kann. Die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe sind dabei nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar; Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), der den Vorrang einer bundesgesetzlich geregelten Steuer vor kommunalen Aufwandsteuern vorsieht, steht also der Erhebung dieser Steuern nicht entgegen. Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.

Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwirft, vermochte der BFH ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. Beide Gesetze sehen nach Ansicht des BFH aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Gäste müssen die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern ist regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Die Aufwandsteuern verletzen schließlich nicht das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb muss bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat nach Auffassung des BFH kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.

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