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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2015
Aktenzeichen: X R 41/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2013
Aktenzeichen: 10 K 14266/10

Schlagzeile:

Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar

Schlagworte:

Altersvorsorgezulage, Rechtsschutz, Terminverlegung, Vorsorgevermögen, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Zinsen, Zuständigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden.

2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz.

EStG § 79, § 81, § 82 Abs. 1, § 97 Satz 1, § 10a Abs. 1, § 22 Nr. 5
AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 5
AltvDV § 11 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1
AO § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 87 Abs. 2 und 3
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 38, § 96 Abs. 2
FVG § 1, § 5 Abs. 1 Nr. 18
ZPO § 227 Abs. 1

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