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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2015
Aktenzeichen: IX R 37/14

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2014
Aktenzeichen: 1 K 1333/12

Schlagzeile:

Keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Übernahme vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen

Schlagworte:

Berichtigung, Fehler, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Übernahme, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Fehler bei der Auslegung oder (Nicht )Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus.

2. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.

AO § 129

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