Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2015 |
Aktenzeichen: | IX R 37/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 1333/12 |
Schlagzeile: |
Keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Übernahme vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Berichtigung, Fehler, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Übernahme, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Fehler bei der Auslegung oder (Nicht )Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus.
2. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.
AO § 129