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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.01.2015
Aktenzeichen: 9 K 166/14

Schlagzeile:

Schulgeld an nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkanntes privates Institut ist begünstigt

Schlagworte:

Privatschule, Schulgeld, Sonderausgaben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein privates inländisches Unterrichtsinstitut ist kein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Schule auf einen anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss vorbereitet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 26/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
Ist für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG (hier: Institut für Unterricht zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung sowie anschließender Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung) ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10 Abs 1 Nr 9 S 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 7.1.2015 (9 K 166/14)

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