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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2015
Aktenzeichen: 6 K 1824/13

Schlagzeile:

Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit wegen Rentenkürzung

Schlagworte:

Abfindung, Altersteilzeit, Bilanzierung, Freistellungsphase, Jubiläumszuwendungen, Kürzung, Nachteilsausgleich, Rente, Rentenkürzung, Richttafel

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Rückstellung für Abfindungsleistungen wegen einer Rentenkürzung bei Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich) ist nicht zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungs¬phase ratierlich aufzubauen, sondern mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 53/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
1. Ist die Rückstellung für Abfindungsleistungen bei Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich) zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase ratierlich aufzubauen?
2. Ist die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen nach den sog. Richttafeln 1998 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) zu bewerten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 1; EStG § 5 Abs 1 S 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; EStG § 4 Abs 2; HGB § 249 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 9.6.2015 (6 K 1824/13)

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