Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 495/13 |
Schlagzeile: |
Keine Saldierung von fingierten Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Rahmen der Wegzugsbesteuerung
Schlagworte: |
Außensteuergesetz, Österreich, Saldierung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust, Wegzugsbesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
In die Wegzugsbesteuerung, welche durch einen Wechsel der Ansässigkeit der Kläger nach Österreich zum 1. Juli 2009 ausgelöst wurde, sind nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen. Es ist keine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten vorzunehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 27/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2015)
Sind in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, welche durch einen Wechsel der Ansässigkeit der Kläger nach Österreich zum 1. Juli 2009 ausgelöst wurde, nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen oder hat eine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AStG § 6; EStG § 17
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 25.3.2015 (1 K 495/13)